(Blutentnahme bei Trunkenheitsfahrten: Konvertierbarkeit von Atemalkoholkonzentrationswerten in Blutalkoholkonzentrationswerte; Bedeutung des Richtervorbehalts und Eilkompetenz der Ermittlungsbeamten)
TenorDer Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 30,00 € (insgesamt also 1350 €) verurteilt.
Die Fahrerlaubnis wird entzogen. Führerschein wird eingezogen.
Die Straßenverkehrsbehörde wird angewiesen, vor Ablauf von noch 7 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Angeklagte hat die Verfahrenskosten und eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe- 1
Der am ... geborene, zur Zeit arbeitslose Angeklagte ist verheiratet und hat eine berufstätige Tochter im Alter von ... Jahren.
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Seine Ehefrau ist berufstätig als Sachbearbeiterin …. Zu seinen Einkünften hat er keine Angaben gemacht.
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Er besitzt den Führerschein der Klassen A1, A, B, C1, BE, C1E, M, T seit .... 2000 und ist ausweislich einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister bisher dort wie folgt verzeichnet:
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Der Angeklagte befuhr am … gegen … Uhr mit dem PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ..... in ... S. von der …Straße kommend die … Straße. Beim Abbiegen von der ..Straße nach rechts in die …Straße geriet er mit den linken Rädern an die linke Bordsteinkante. Dieses wurde von den Polizeibeamten … und …, die an der …Straße/ Ecke … eine Verkehrskontrolle durchführten, beobachtet. Diese versuchten daraufhin den PKW anzuhalten, indem der Polizeibeamte … auf die Fahrbahn trat. Der Angeklagte reagierte nicht und bog nach links in die Straße … ab. Durch Nachfahrt konnte der Angeklagte in der …Straße mittels Blaulicht und Zeichen „Stopp - Polizei“ nach einer Fahrstrecke von ca. 100 Metern angehalten werden. Von der Sichtung durch die Polizeibeamten bis zum Anhalteort hatte der Angeklagte nach den Angaben der Polizeibeamten eine Fahrstrecke von ca. 150 Metern zurückgelegt.
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Der freiwillig sofort nach dem Anhalten durchgeführte Atem-Test mit dem Dräger 7410 ergab einen Atemalkoholwert von 2,46 mg/g. Aufgrund dessen wurde durch die Polizeibeamten eine Blutprobe angeordnet. Eine ausdrückliche Einwilligung des Angeklagten zu der Entnahme lag nicht vor mangels entsprechender Dokumentation.
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Die richterliche Genehmigung nach § 81 a Abs. 2 StPO wurde durch die Polizeibeamten wegen Gefahr in Verzug nicht eingeholt, da zu diesem Zeitpunkt ein Richter beim zuständigen Amtsgericht Cottbus nicht erreichbar und dieses den Polizeibeamten bekannt war.
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Aufgrund der Allgemeinen Verfügung der Ministerien der Justiz vom 19. März 2006 (2043-E I.2/96) ist beim Amtsgericht Cottbus ein richterlicher Eildienst eingerichtet. Dieser ist über Diensthandys erreichbar. In der Eildienstregelung heißt es diesbezüglich: Die Diensthandys (Protokoll- und Richterdienst) sind in dem Zeitraum vom 01. April bis 30. September vom 04:00 Uhr bis 21:00 Uhr und in dem Zeitraum vom 01. Oktober bis 31. März von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr so in Bereitschaft zu führen, dass ankommende Anrufe vorgenommen werden können.
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Nach Verbringung des Angeklagten in die Notaufnahme des Krankenhauses in S. wurde diesem durch den Assistenzarzt M. um 02:15 Uhr eine Blutprobe entnommen. Gründe für die Anordnung der Blutprobe wurden in der Anzeige vom 04.06.2008 dokumentiert. In dieser ist vermerkt, dass die Atemalkoholkonzentration des Angeklagten bei 2,46 mg/g lag. Die Blutprobe ergab für den Zeitpunkt der Entnahme im Mittelwert eine Blutalkoholkonzentration von 2,41 Promille und somit errechnet sich für die Tatzeit bei einem Trinkende unmittelbar vor Fahrtantritt ebenfalls eine Blutalkoholkonzentration von 2,41 Promille.
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Bei dem festgestellten Blutalkoholwert war der Angeklagte während der Fahrt absolut fahruntüchtig.
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Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen ... und ... sowie aufgrund des Gutachtens des Instituts für Laboratoriumsmedizin am Carl-Thiem-Klinikum in Cottbus vom …. Dieses Institut hat an den Ringversuchen teilgenommen und ist daher ein zertifiziertes i.S.d. BGH.
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Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf nicht geäußert. Er ist der Meinung, dass die Blutentnahme wegen Verletzung des Richtervorbehaltes nach § 81 a Abs. 2 StPO als Beweismittel nicht verwertbar sei.
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Der Führerschein wurde am Tattag durch die Polizei sichergestellt und durch richterlichen Beschluss vom 23.06.2008 bestätigt, nachdem der Angeklagte Widerspruch gegen die Beschlagnahme eingelegt hatte.
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Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht. Denn er hat im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit ein Kraftfahrzeug im Verkehr geführt. Bei Anwendung der Sorgfalt, zu der er verpflichtet und imstande war, hätte er erkennen können, dass er nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
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Das Gericht konnte das Blutalkoholgutachten zur Grundlage für seine Urteilsfindung machen. Denn die Anordnung der Blutprobe stand gemäß § 81 a Abs. 2 StPO den Polizeibeamten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft i.S.d. § 152 GVG zu. Denn bei Einholung der richterlichen Genehmigung wäre der Untersuchungserfolg durch Verzögerung der Blutentnahme gefährdet gewesen. Denn die Trunkenheitsfahrt wurde am …2008 um 01:05 Uhr durch den Angeklagten begangen. Aufgrund der Eildienstregelung beim nach § 162 StPO für die Ausübung des Richtervorbehalts zuständigen Amtsgericht Cottbus wäre die richterliche Entscheidung frühestens um 04:00 Uhr morgens, mithin 2 Stunden und 55 Minuten nach der Tat möglich gewesen.
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Hierbei handelt es sich nicht um eine kurzfristige Verzögerung, die durch Rückrechnung problemlos ausgeglichen werden kann. Denn durch den raschen Abbau von Alkohol im Körper und die Rückrechnungsgrundsätze zugunsten des Angeklagten wird die Ermittlung und Feststellung der Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Tatbegehung erschwert und verfälscht.
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Der Angeklagte hat gegenüber der Polizei und dem Gericht keine Angaben zum Trinkverlauf gemacht. Daher musste die Polizei als auch das Gericht zu Gunsten des Angeklagten von einem Trinkende kurz vor Fahrtantritt und mangels Angaben zum Fahrtverlauf kurz vor der Anhaltezeit ausgehen.
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Daher war zum Zeitpunkt des Anhaltens hinsichtlich der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Blutentnahme ermittelten Blutalkoholwertes die Resorptionsphase von 2 Stunden zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Somit war bei einer Blutprobeentnahme in dem Zeitraum von 2 Stunden seit dem Anhaltevorgangs keine Rückrechnung möglich.
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Bei einer innerhalb dieses Zeitraumes ermittelten Blutalkoholkonzentration unterhalb von 1,1 Promille könnte somit nicht durch Rückrechnung unter Berücksichtigung eines Abbauwertes von 0,1 Promille pro Stunde eine absolute Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Fahrt ermittelt werden. Denn die Rückrechnung wäre verwehrt mangels Kenntnis des Trinkverlaufs und Nichtabschluss der Resorptionsphase bei Blutentnahme.
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Aus Sicht der Polizeibeamten war daher eine rasche Entnahme der Blutprobe nach dem Anhaltevorgang erforderlich, um den Abbauwert möglichst gering zu halten zur Beweissicherung der absoluten Fahruntüchtigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung (siehe hier auch OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2008 - 3 Ss 318/08, OLG Hamm in Blutalkohol 2008 S: 389, 391) .
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Ein Abwarten bis mindestens 04:00 Uhr morgens mit der Blutentnahme hätte daher ebenfalls das Beweismittel der Blutprobe beeinträchtigt, denn auch in diesem Fall hätte die Resorptionsphase berücksichtigt werden müssen.
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Die Polizeibeamten hatten auch keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Fahrt nicht im Grenzbereich um 1,1 Promille bewegte. Zwar hatte die kurz nach dem Anhalten des Angeklagten durchgeführte Atemmessung einen Wert von 2,46 mg/g Atemalkoholkonzentration ergeben. Jedoch ist ein Rückschluss von dem gemessenen Atemalkoholkonzentrationswert auf eine bestimmte Blutalkoholkonzentration nicht möglich. Eine unmittelbare Konvertierbarkeit von Atemalkoholwerten in Blutalkoholkonzentrationswerte scheidet nach den Erkenntnissen der Rechtsmedizin aus (vgl. OLG Karlsruhe VRS 85, 347). So können die Messwerte erheblich durch verschiedene physiologische Einflüsse, etwa die unterschiedliche Verteilung des Alkohols im Organismus oder die Luftfeuchtigkeit verfälscht werden. So kann die Benutzung von Mundwassern und Rachensprays zu erheblichen Verschiebungen der Messergebnisse führen. Schließlich spielen auch Atemkapazität und Atemtechnik eine wesentliche Rolle. Insbesondere während der Resorptionsphase kommt es zu erhöhten Messwerten, währen die Werte bei Restalkohol deutlich zu niedrig angezeigt werden.
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Auch aus dem Verhalten des Angeklagten im Übrigen konnten die Polizeibeamten nicht schließen, dass sich dessen Alkoholisierung nicht im Bereich von 1,1 Promille bewegte.
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Denn die Beamten kannten nicht die Verhaltenweisen im nüchternen Zustand. Mangels dieser Kenntnisse waren sowohl das Abstützen auf den Kofferraumdeckel als auch seine unpräzisen Angaben nicht zweifelsfrei auf eine sehr hohe Alkoholisierung zurückzuführen.
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Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration war auch zulässig, da ein hinreichender Anhalt für eine merkbare Alkoholbeeinflussung gegeben war. Denn hierzu genügte schon der Alkoholgeruch des Angeklagten. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Fahrt zur Beweissicherung auch insofern von Bedeutung ist, als der Grenzwert von 1,6 Promille erreicht ist. Denn dieser Wert ist nach § 13 Abs. 2 c FeV für die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens von entscheidender Bedeutung und die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens liegt im Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit im Straßenverkehr und überwiegt gegenüber dem geringen körperlichen Eingriff.
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Insofern wäre auch insoweit bei Anwendung des Richtervorbehaltes eine Beweisbeeinträchtigung eingetreten. Im Übrigen wäre bei Verletzung des Richtervorbehaltes aus den im Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 28.08.2008 genannten Gründen die Verwertung der Blutentnahme nicht ausgeschlossen. Denn aus den oben genannten Ausführungen ergibt sich, dass die Anordnung der Blutentnahme durch die Polizeibeamten nicht objektiv willkürlich war und sich auch nicht als Folge einer groben Fehlbeurteilung darstellt und auch nicht unvertretbar ist (vgl. Hierzu BVerfG, Beschluss vom 28.07.2008 - 2 BVR 784/08 in Blutalkohol 2008, 386, 388).
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Die Polizeibeamten haben nicht willkürlich die Gefahr im Verzug angenommen. Denn ein richterlicher Anordnungsbeschluss wäre höchstwahrscheinlich zu erlangen gewesen, und von einer Umgehung des Richtervorbehalts ist nicht auszugehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der in § 81 a StPO enthaltene Richtervorbehalt nicht zum rechtsstaatlichen Mindeststandard zu zählen ist (vgl. BVerfG in NJW 2008, 3053/3054) und bei Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr zu einer Formalie verkümmert. Denn der Richter kann in seiner Entscheidung nur die Angaben der Polizeibeamten zugrunde legen ohne Nachprüfung des Vorliegens derselben. Bei einer selbständigen Überprüfung durch Inaugenscheinnahme oder Anhörung des Beschuldigten würde eine solche Zeitverzögerung eintreten, dass der Beweiswert der durch die Blutentnahme gewonnenen Blutprobe gefährdet würde.
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Der einfachgesetzliche Richtervorbehalt muss anders als der für Wohnungsdurchsuchungen und Freiheitsentziehungen im Grundgesetz verankerte nicht deren strengen von der Rechtssprechung entwickelten Verfahrensgrundsätzen entsprechen. Vielmehr muss er im Lichte dessen betrachtet werden, dass das Grundrecht des Angeklagten auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen der geringeren Intensität und Tragweite niedriger einzustufen ist, als das hochrangige Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nach § 316 StGB. Eine Dokumentation der Gefahr im Verzug bedurfte es vorliegend nicht, da die Dringlichkeit aufgrund des zuvor Ausgeführten - das der Polizei bekannt ist - evident ist. (vgl. Hierzu BVerfG, Beschluss vom 28.07.2008 - 2 BVR 784/08 in Blutalkohol 2008, 386, 388). Denn den Polizeibeamten war die Eildienstregelung beim Amtsgericht Cottbus als auch die Aussagekraft der Atemalkoholwerte in Bezug auf die Blutalkoholwerte bekannt. Ferner war ihnen auch der rasche Abbau von Alkohol im Körper bekannt.
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Bei Zumessung der zu verhängenden Strafe hat das Gericht zu seinen Lasten berücksichtigt, dass der Angeklagte verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Tat zur Nachtzeit, also zu einer verkehrsarmen Zeit, stattgefunden hat, so dass eine geringere Gefährdung von dieser Trunkenheitsfahrt ausging. Es durfte jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte sich äußerst leichtfertig verhalten hat, als er sich mit einem Blutalkoholwert von 2,41 Promille noch ans Steuer setzte.
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Eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB wegen verminderter Schuldunfähigkeit kam nicht in Betracht. Der Angeklagte hat selber nicht vorgetragen, dass er aufgrund des genossenen Alkohols in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. Auch die von den Polizeibeamten geschilderte Fahr- und Verhaltensweise des Angeklagten lässt nicht den Schluss auf eine verminderte Schuldfähigkeit zu. Die Trinkgewohnheiten und der am Tattag konsumierte Alkohols sind nicht bekannt.
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Einen Strafrahmenverschiebung zugunsten des Angeklagten gemäß §§ 21, 49 StPO kommt zudem nicht in Betracht, da der Angeklagte aufgrund der einschlägigen Vorstrafen die ungünstige Wirkung des Alkoholgenusses kannte (vgl. BGH NJW 2004, 3350).
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Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Arztes in dessen Bericht vom 04.06.2008 hat das Gericht die darin getroffenen Feststellungen nicht zur Grundlage für seine Urteilsfeststellungen gemacht. So wird der Drehystagmus und das Augenzwinkern mit 10 Sekunden festgestellt, das Bewusstsein als klar und die Sprache als deutlich beschrieben, während die übrigen Proben als unsicher beschrieben wurden. Daher kommt diesen Angaben kein Beweiswert über das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit zu.
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Das Gericht hält unter diesen Umständen eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen für schuldangemessen, wobei die Höhe eines Tagessatzes unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Familienverhältnisse auf … Euro festzusetzen war.
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Der Angeklagte hat sich durch seine Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Gemäß § 69 StGB war die Fahrerlaubnis zu entziehen und sein Führerschein einzuziehen. Gemäß § 69 a StGB war unter Berücksichtigung der bei der Strafzumessung erörterten Gesichtspunkte gegen ihn eine Sperrfrist von noch 7 Monaten festzusetzen, binnen derer dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Dabei ist berücksichtigt worden, dass der Angeklagte seine Fahrerlaubnis seit dem Tattag, mithin seit etwa mehr als fünf Monate entbehrt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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