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Gericht:KG Berlin 20. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:16.02.2012
Aktenzeichen:20 U 157/10
Dokumenttyp:Urteil
Quelle:juris Logo
Norm:§ 253 BGB

Schmerzensgeldbemessung: Schwerer Hirnschaden eines 4 1/2 jährigen Kindes nach der Narkotisierung bei einer Operation

Leitsatz

1. Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich ausschließlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, Entscheidungen in vergleichbaren Fällen können allenfalls Anhaltspunkte zur Ermittlung der Größenordnung vermitteln.

2. Bei der Schmerzensgeldbemessung sind - noch - vorhandene emotionale Fähigkeiten zu berücksichtigen, auch eine etwaige Erinnerung an den früheren Zustand einer Geschädigten.

3. Das Alter der Geschädigten im Zeitpunkt des Schadensereignisses und die Möglichkeit, dass eine - wenn auch rudimentäre - Erinnerung besteht, rechtfertigen ein höheres Schmerzensgeld, hier etwa 650.000,-- € (500.000,-- € Schmerzensgeldbetrag, 650,-- € monatliche Schmerzensgeldrente).

 


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