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Gericht:Brandenburgisches Oberlandesgericht 3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:13.12.2006
Aktenzeichen:3 U 87/06
Dokumenttyp:Urteil
Quelle:juris Logo
Normen:§ 296 Abs 1 ZPO, § 511 ZPO, § 281 Abs 1 S 1 BGB, § 566 Abs 1 BGB

Anfechtbarkeit von Scheinurteilen; Anwendung der Verspätungsvorschriften bei Durchlaufterminen; Zeitpunkt des Übergangs der Rechte und Pflichten aus einem Mietverhältnis; Anspruch auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten wegen Nichterfüllung einer nacherfüllbaren Leistungspflicht

 

Leitsatz

1. Scheinurteile sind mit der Berufung angreifbar, da sich so der Rechtsschein eines Urteils beseitigen lässt und ohne dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen gegeben sein müssen (vgl. Musielak-Ball, ZPO, 4. Aufl., § 511 Rn. 8 m.w.N.).

2. Der Termin, den die Parteien eines Grundstückskaufvertrages für den Übergang der Nutzung festlegen, ist für den Zeitpunkt des Übergangs der Rechte und Pflichten aus einem Mietverhältnis grundsätzlich ohne Bedeutung, denn die Vermieterstellung lässt sich schuldrechtlich ohne Mitwirkung des Mieters nicht ändern (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rn. 1303 m.w.N.).

3. Für die Anwendung des § 296 Abs. 1 ZPO bleibt bei sogenannten "Durchlaufterminen" von vornherein kein Raum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.08.1991 - I BvR 72/91 = NJW 1992, 299, 300 m.w.N.).

4. Nur eine wirksam gesetzte Frist kann die Folgen des § 296 ZPO auslösen (Musielak- Huber, ZPO, 4. Auflage, § 296, Rn. 11 m.w.N.).

5. Einschlägig für die Erstattung der Ersatzvornahmekosten wegen Nichterfüllung einer nacherfüllbaren Leistungspflicht ist § 281 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 280 Rn. 18 m.w.N.).

6. Die nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem die Leistung bereits fällig ist. Eine Nachfristsetzung vor Fälligkeit ist demgegenüber grundsätzlich unwirksam und wird auch durch den nachträglichen Eintritt der Fälligkeit nicht geheilt (vgl. Müko-Ernst, BGB, 4. Aufl., § 281 Rn. 13 und 27 m.w.N.).

 


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