Vermummungsverbot bei öffentlichen Versammlungen: Uneingeschränkte Geltung gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Dritten
Leitsatz
Das Vermummungsverbot nach § 17 a Abs. 1 VersammlG steht nicht unter dem Vorbehalt, dass nur Vollstreckungsbehörden gegenüber die Identität nicht verschleiert werden darf, sondern gilt uneingeschränkt wegen der abstrakten Gefahr, die von einer Vermummung bei einer Demonstration ausgeht.
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