Sachmängelhaftung: Ausschluss des Rücktrittsrechts bei geringfügigem unbehebbarem optischen Mangel einer Küchenfront; unerhebliche Pflichtverletzung; Minderung
Leitsatz
1. Auch unbehebbare Mängel können ausnahmsweise als eine das Rücktrittsrecht ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB anzusehen sein.
2. Geringfügiger optischer Mangel, hier: bei frontaler Beleuchtung und intensiver Betrachtung leicht wahrnehmbare wellige und geringfügig schimmernde Schattierung an hochglänzender Küchenfront, berechtigt zur Minderung des Kaufpreises um 5%, nicht jedoch zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
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