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Gericht:AG Tempelhof-Kreuzberg
Entscheidungsdatum:05.09.2012
Aktenzeichen:24 C 107/12
Dokumenttyp:Urteil
Quelle:juris Logo
Normen:§ 280 BGB, § 286 BGB, § 288 BGB, § 628 Abs 2 BGB, § 649 S 2 BGB ... mehr
 

Leitsatz

Wird ein Mobilfunkvertrag mit einem Pauschaltarif (einer sog "Flatrate) wegen einer Vertragsverletzung des Kunden gekündigt und verlangt der Anbieter die Grundgebühr bis zum Ende der ursprünglichen Vertragslaufzeit als Schadensersatz, so ist diese um ersparte Aufwendungen von mindestens 50 % zu kürzen.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Vergütung aus einem gekündigten Mobilfunkvertrag, den die Klägerin aufgrund Zahlungsverzugs des Beklagten fristlos gekündigt hatte. Neben den Entgelten für die vertraglich erbrachten Leistungen verlangt die Klägerin auch die Zahlung der bis zum vorgesehenen Vertragsende vereinbarten Grundgebühr in Höhe von 67,18 € monatlich. Die Grundgebühr berechtigte den Beklagten zur – teilweise - unbegrenzten Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen im Inland (sog. Flatrate).

 


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