Der Zugang zum Internet als allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle ist regelmäßig als erforderlich für die Betriebsrattätigkeit i.S.d. § 40 Abs. 2 BetrVG anzusehen, es sei denn, berechtigte Interessen des Arbeitgebers rechtfertigen ausnahmsweise eine andere Beurteilung. Welche konkreten Aufgaben der Betriebsrat wahrnimmt, ist dabei ohne Belang.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE080017455&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
Ein Service des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in Kooperation mit juris