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Gericht:LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer
Entscheidungsdatum:09.07.2008
Aktenzeichen:17 TaBV 607/08
Dokumenttyp:Beschluss
Quelle:juris Logo
Normen:§ 40 Abs 2 BetrVG, § 80 Abs 1 BetrVG

Internetzugang für Betriebsrat

Leitsatz

Der Zugang zum Internet als allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle ist regelmäßig als erforderlich für die Betriebsrattätigkeit i.S.d. § 40 Abs. 2 BetrVG anzusehen, es sei denn, berechtigte Interessen des Arbeitgebers rechtfertigen ausnahmsweise eine andere Beurteilung. Welche konkreten Aufgaben der Betriebsrat wahrnimmt, ist dabei ohne Belang.

 


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http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE080017455&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10